Vereinssatzung

        Die Satzung des Vereins „Hände der Gnade von Saron e.V.“ definiert die Ziele, die Werte und die Struktur unseres gemeinnützigen Handelns. Sie ist die Grundlage unserer Arbeit und beschreibt, wie wir unsere Verantwortung übernehmen – transparent, effektiv und gemeinschaftlich.

§ 1 Name und Sitz

Unser Verein trägt den Namen „Hände der Gnade von Saron e.V“ und hat seinen Sitz in 34270 Schauenburg bei Kassel in Deutschland. Wir sind als gemeinnütziger Verein tätig.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist nicht konfessionell gebunden.

Zwecke des Vereins sind

(1) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;

(2) die selbstlose Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO der Hilfe von Armen, Witwen, Waisen, Bedürftigen und Obdachlosen

(3) die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Rettung aus Lebensgefahr;

(4) die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegs-hinterbliebene, Kriegsbeschädigte, Zivilbeschädigte und Behinderte;

(5) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

(6) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von internationalen Entwicklungs- und Hilfsprojekten, insbesondere im Bereich der Fürsorge für Arme, Bedürftige, Obdachlose und behinderter Menschen sowie im Bereich der Hilfe für Menschen, die in Folge von Naturkatastrophen, Kriegseinwirkungen oder ähnlicher Ereignisse hilfs- und schutzbedürftig geworden sind.

Der Verein wird dabei vor allem in folgenden Bereichen tätig:

(1) Organisation und Durchführung logistischer und administrativer Aufgaben bei konkreten Hilfs- und Entwicklungsprojekten;

(2) Rekrutierung, Vorbereitung und Vermittlung von Freiwilligen zur Übernahme von logistischen und administrativen Aufgaben bei Hilfs- und Entwicklungsprojekten des Vereins;

(3) allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Vergünstigungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die mindestens 21 Jahre alt ist.

Der Verein besteht aus stimmberechtigten Vollmitgliedern und aus nicht stimmberechtigten Fördermitgliedern.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Monatsende möglich.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins erheblich verstößt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 § 5 Einnahmen

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke sollen u. a. erzielt werden durch:

– Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen,
– Einnahmen aus Veranstaltungen, Beratungen, Tagungen.

 § 6 Umlagen

Bei besonderen Projekten können Umlagen von den Mitgliedern erhoben werden – das wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Arbeitsleistungen

Vollmitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung.

Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeitsleistungen befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

der Vorstand

Vorsitzender – Cristian Bancila, geb. 05.03.1987, wohnhaft in Falkensteinstraße 26 A, 34270 Schauenburg

Stellvertreter – Josua Betz, geb. 30.07.1996, wohnhaft in Falkensteinstraße 26 A, 34270 Schauenburg

Schatzmeister – Gabi Bancila, geb. Jordan, geb. 22.07.1987, wohnhaft in Falkensteinstraße 26 A, 34270 Schauenburg

die Mitgliederversammlung

Stimmberechtigtes Mitglied – Laurentiu Vladulescu, geb. am 09.07.1996,
wohnhaft in Falkensteinstraße 26 A, 34270 Schauenburg

Stimmberechtigtes Mitglied – Matthäus Jordan, geb. am 02.07.1999,
wohnhaft in Falkensteinstraße 26 A, 34270 Schauenburg

Stimmberechtigtes Mitglied – Avram-Petru Dorot, geb. am 22.06.1998,
wohnhaft in Bergstraße 1, 34302 Guxhagen

Stimmberechtigtes Mitglied – Ralf Szemik, geb. am 01.05.1956,
wohnhaft in Besser Straße 2, 34225 Baunatal

 § 9 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit Neuwahl, Rücktritt oder Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.

 

Vorstandswahlen sind bei der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Der Vorstand ist zum Erlass von verbindlichen Ordnungen befugt, soweit diese Satzung keine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung begründet.

 

Die Haftung des Vorstands ist auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln beschränkt.

 

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 § 10 – Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Vollmitglied eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, haben aber Rederecht in der Mitgliederversammlung.

 

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes,
  2. Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Vereinsauflösung,
  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  4. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich fordert.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird für die Dauer einer Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt. Sofern kein Mitglied als Schriftführer zur Verfügung steht, so gilt der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Schatzmeister als Schriftführer.

 

Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben; dies gilt für stimmberechtigte Mitglieder auch für das Stimmrecht. Im Falle einer geheimen Abstimmung kann das nicht am Versammlungsort anwesende Vereinsmitglied binnen einer Frist von einer Woche ab dem Versammlungstag seine Stimme schriftlich abgeben.

 

 

Spendekonto

Hände der Gnade von Saron 

IBAN: DE92 5205 2154 0250 0177 46

BIC: HELADEF1MEG

 

 

 

 

 

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